Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Befristungsende einer Pflegekraft bei Tod des zu pflegenden Arbeitgebers

Die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Pflegekraft bis zum Tod des zu pflegenden Arbeitgebers ist zulässig. In diesem Fall liegt ein rechtmäßiger sachlicher Grund für eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 2021, 5 Sa 295/20

Stand:  27.5.2021
Teilen: 

Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war als Pflegerin angestellt. Ihr Arbeitgeber, ein querschnittsgelähmter Mann, vereinbarte im Arbeitsvertrag mit der Pflegerin, dass das Arbeitsverhältnis 14 Tage nach seinem Tod enden solle. Im März 2020 verstarb der Arbeitgeber, sodass seine vier Erben als Rechtsnachfolger fortan die Ansprechpartner für die Pflegekraft waren. An diese wandte sich die Beschäftigte, da sie der Meinung war, das Arbeitsverhältnis stehe auch weiterhin fort. Die Erben kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis, sodass die Pflegerin schließlich Klage vor Gericht erhob, mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin fortbestehen würde.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Mit dem Tod des zu pflegenden Arbeitsgebers sei auch das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet worden. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG liege ein sachlicher Grund für eine Befristung vor. Danach könne eine Pflegekraft, welche ausschließlich zur Betreuung eines pflegebedürftigen Arbeitgebers eingestellt wurde, bis zu dessen Tod befristet angestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt wäre eine Weiterbeschäftigung nicht sinnvoll. Auch könne die ursprünglich geschuldete Arbeitsleistung gar nicht mehr erbracht werden. Diese Umstände seien der Klägerin bei Vertragsschluss auch bewusst gewesen. Die Klage sei damit im Ergebnis abzulehnen.

(sts)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag