Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Altersversorgung für alle

Die Verpflichtung, allen Mitarbeitern einen Altersversorgungsvertrag anzubieten, kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Stand:  30.7.2012
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Arbeitgeber – eine Landesbank – hatte seit 1972 sämtlichen Beschäftigten, die bestimmte Voraussetzungen (Dienstzeit etc.) erfüllten, einen Altersversorgungsvertrag angeboten. Anfang des Jahres 2009 beschloss er, dies künftig nicht mehr zu tun. Einem Mitarbeiter, der die Voraussetzungen am 1. Januar 2010 eigentlich erfüllte, wurde entsprechend kein Versorgungsvertrag angeboten. Er zog vor Gericht, weil er meinte, er hätte sehr wohl einen Anspruch darauf.

Das entschied das Gericht:

Der Mitarbeiter hatte Recht, entschieden die Richter. Aufgrund der jahrelangen gleichförmigen Praxis war bei der Bank eine betriebliche Übung entstanden. Diese bestand auch bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters am 1. Januar 1990 im Unternehmen.

Da er die an das Angebot geknüpften Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er laut Urteil einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte erworben. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, auch diesem Mitarbeiter einen Altersversorgungsvertrag – wie es vorherige Praxis war – anzubieten.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag