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Hinterbliebenenversorgung: Wesentlich jüngere Ehepartner dürfen ausgeschlossen werden

Der Anspruch auf Leistungen aus einer Hinterbliebenenversorgung kann vom Arbeitgeber an einen maximalen Altersunterschied von 15 Jahren geknüpft werden. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2018, 3 AZR 43/17

Stand:  1.3.2018
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Das ist passiert:

Als ihr Ehemann 2011 verstarb wandte sich die Witwe an den Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes und machte Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung des Betriebs geltend. Der Altersunterschied des Ehepaares betrug 18 Jahre. Der Arbeitgeber, ein Berufsförderungszentrum, lehnte den Anspruch der Witwe ab. Nach der im Betrieb geltenden Versorgungsordnung bestehe nur dann ein Anspruch, soweit der Hinterbliebene nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist. Die Witwe sah in dieser Regelung eine Altersdiskriminierung und erhob daraufhin Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Bundearbeitsgericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. Zwar führe eine solche Altersabstandsklausel zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, diese sei jedoch im Ergebnis gerechtfertigt. Der Arbeitgeber könne nur durch eine solche Regelung die finanziellen Belastungen begrenzen. Auch führe die Klausel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Im Ergebnis sei die Altersregelung daher erforderlich und angemessen. Hierfür spräche darüber hinaus auch, dass Ehen mit einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren, von vorneherein darauf ausgelegt sind, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Ehepartner verbringt. Schließlich sei auch der Kreis der betroffenen Personen stark begrenzt, da nur solche verheirateten Personen betroffen sind, die den üblichen Altersunterschied zu ihrem Ehepartner erheblich übersteigen.

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