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Arbeitgeber darf bei pflichtwidrigem Verhalten E-Mails kontrollieren

Besteht der konkrete Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, darf der Arbeitgeber die von einem dienstlichen E-Mail-Account geschriebenen E-Mails eines Beschäftigten kontrollieren.

Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 17. Mai 2017, 3 Ga 6/17

Stand:  14.11.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war bereits seit vielen Jahren als Sachbearbeiter bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser erfuhr, dass der Arbeitnehmer E-Mails an einen im Ausland beschäftigten Kollegen gesendet hatte, deren Inhalt er als Loyalitätsverstoß empfand. Darin sah er ein arbeitsvertragswidriges Verhalten und mahnte den Mitarbeiter ab. Darüber hinaus wollte der Arbeitgeber auch die anderen dienstlichen E-Mails kontrollieren, da er weitere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung befürchtete. Um sicherzustellen, dass keine privaten E-Mails gelesen werden, sollte neben dem Arbeitnehmer auch ein Betriebsratsmitglied bei der Durchsicht der Mails anwesend sein.

Der Sachbearbeiter wehrte sich gegen dieses Vorgehen im Wege einer einstweiligen Verfügung. Seiner Ansicht nach gab es keinen Grund für die unbeschränkte zeitliche und inhaltliche Überprüfung seiner Mails.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Weiden gab dem Arbeitgeber Recht: Dieser dürfe bei pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers dessen E-Mails überprüfen. Für diese Mail-Kontrolle sei das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Das Vorgehen sei zulässig, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten gebe und der Mail-Kontrolle keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten entgegenstünden, so das Gesetz. Die Befürchtungen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könnte noch andere Mails mit arbeitsvertragswidrigem Charakter versendet haben, reichte dem Gericht als Anhaltspunkt aus. Es befand die Kontrolle auch als verhältnismäßig. Denn: Um die Persönlichkeitsrechte des Sachbearbeiters zu wahren, sollte sowohl der Sachbearbeiter als auch ein Betriebsratsmitglied anwesend sein.

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