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Eignungstest ersetzt nicht Vorstellungsgespräch

Schwerbehinderte Bewerber müssen auch bei nicht bestandenem Auswahltest zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. September 2015, 3 Sa 36/15

Stand:  15.12.2015
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Das ist passiert:

Ein schwerbehinderter Interessent bewarb sich bei einer öffentlichen Arbeitgeberin für ein duales Studium zum Verwaltungsinformatiker. Voraussetzung für das Studium war eine „mindestens vollwertige Fachhochschulreife“, über die Bewerber auch verfügte. Im Rahmen der Bewerbung nahm er an einem schriftlichen Eignungstest teil, der bereits in der Ausschreibung erwähnt gewesen war. Er fiel durch und erhielt eine Absage. Der Interessent sah hierin eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und verklagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung.

Das entscheid das Gericht:

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Denn: Die Arbeitgeberin habe gegen ihre Pflicht aus § 82 Satz 2 SGB IX verstoßen. Danach müssen schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, soweit diese nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Dem schwerbehinderten Interessenten solle hierdurch Gelegenheit gegeben werden, etwaige Defizite in einem persönlichen Gespräch auszugleichen. Diese Einladung ist in diesem Fall nicht erfolgt. Die Richter werteten dies als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung.

Die obligatorische Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch könne auch nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Bestehen des Eingangstests, wie in diesem Fall, gemäß der Ausschreibung bereits Teil des Auswahlverfahrens war, so das Urteil.

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