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Einstellungen: Kein pauschales Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen

Ein Arbeitgeber darf einen Bewerber nicht pauschal nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren fragen. Ein Fragerecht besteht nur, soweit die Informationen für den konkreten Arbeitsplatz relevant sein können. Dies gilt auch für Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 20. Mai 2020, 5 Ca 83/20

Stand:  29.6.2020
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Das ist passiert:

Der Auszubildende wird beim Arbeitgeber seit 01.08.2018 zur Fachkraft für Lagerlogistik ausgebildet. Er hat Zugriff auf verschiedene Vermögensgüter des Arbeitgebers. Vor seiner Einstellung hatte der Auszubildende im Personalfragebogen die Frage nach „Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren“ mit „Nein“ beantwortet, obwohl gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war und die Hauptverhandlung eröffnet werden sollte. Im Juli 2019 informierte der Auszubildende seinen Vorgesetzten darüber, dass er eine Haftstrafe antreten müsse. Er bat den Arbeitgeber um eine Erklärung, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Dagegen wehrte sich der Auszubildende.

Das entschied das Gericht:

Der Auszubildende bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. Der Arbeitgeber konnte den Ausbildungsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. Grundsätzlich sei ein Arbeitgeber im Einstellungsverfahren zwar berechtigt, Informationen zu Vorstrafen einzuholen. Allerdings müssten die Informationen für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein. Bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst (auch für eine Ausbildung) dürfe sich der Arbeitgeber nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erkundigen, wenn diese Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit begründen könnten. Das Fragerecht werde allerdings durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers begrenzt. Zu weitgehende Fragen seien unzulässig und müssen deshalb nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Im vorliegenden Fall sei die vom Arbeitgeber gestellte allgemeine Frage nach Ermittlungsverfahren jeglicher Art bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Nicht jede denkbare Straftat könne Zweifel an der Eignung des Bewerbers für die konkrete Ausbildung begründen – auch wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.

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