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Fehlende charakterliche Eignung: Lehramtsbewerber können abgelehnt werden

Die Eintragung eines Strafbefehls im Führungszeugnis kann eine erfolgreiche Einstellung in den Schuldienst verhindern.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2017, 2 Sa 122/17

Stand:  16.6.2017
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Das ist passiert:

Der Kläger strebte eine Einstellung als Lehrer im Land Berlin an. Die zunächst erteilte Zusage wurde jedoch wenig später wieder zurückgezogen: Im Rahmen des Einstellungsverfahrens forderte das Land ein erweitertes Führungszeugnis des Bewerbers ein. Hierin befand sich die Eintragung eines rechtskräftigen Strafbefehls. Was war passiert? Der Kläger hatte ohne gültigen Fahrschein eine S-Bahn genutzt und dem Kontrolleur einen gefälschten Fahrschein vorgelegt. Wegen versuchten Betrugs wurde der Kläger zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet. Aufgrund dieser Eintragung im Führungszeugnis zog das Land die ursprünglich erteilte Zusage zurück und lehnte die Einstellung des Klägers ab. Gegen diese Ablehnung erhob er Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage ab. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf eine Einstellung als Lehrer im Land Berlin. Nach Ansicht des Gerichts stellte die ursprüngliche Zusage keine rechtsverbindliche Verpflichtung dar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Danach stehe zwar grundsätzlich jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Zugang zu einem öffentlichen Amt zu. Jedoch setzt Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls eine charakterliche Eignung voraus. Diese Eignung sei jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben. Der Kläger ist als Lehrer aufgrund der vorangegangenen Straftat als charakterlich ungeeignet anzusehen.

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