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EuGH: Kein Entschädigungsanspruch bei Scheinbewerbungen

Eine Bewerbung, die nur darauf gerichtet ist, den formalen Status eines Bewerbers zu erlangen, um später eine Entschädigung zu erzielen, kann als Rechtsmissbrauch bewertet werden.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2016, C-423/15

Stand:  13.9.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, eine Versicherungsgesellschaft, schrieb mehrere Trainee-Stellen unterschiedlicher Fachrichtungen aus. Eine Stelle mit der Fachrichtung Jura hatte als Anforderungskriterien einen sehr guten Hochschulabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, sowie qualifizierte und berufsorientierte Praxiserfahrung. Außerdem waren das erfolgreiche Ablegen beider Staatsexamina und eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Auf die Ausschreibung bewarb sich ein Rechtsanwalt und ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft. Er betonte, dass er alle Kriterien erfülle, einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht belege und derzeit ein umfangreiches medizinisches Mandat betreue. Die Arbeitgeberin lehnte den Bewerber jedoch ab. Daraufhin machte dieser einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 14.000 Euro wegen Altersdiskriminierung geltend. Die Versicherungsgesellschaft reagierte, indem sie den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlud. Dieser lehnte aber ab und schlug vor, erst nach Erfüllung des Entschädigungsanspruchs über seine Zukunft bei der Arbeitgeberin zu sprechen.

Das entschied das Gericht:

Der Europäische Gerichtshof verwehrte dem Bewerber einen Entschädigungsanspruch. Nach Ansicht des Gerichts sei Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 2000/78 und Art. 14 Abs. 1a der Richtlinie 2006/54 dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Fall kein „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ vorliege. Falls die erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, könne das Vorgehen auch als Rechtsmissbrauch bewertet werden. Denn eine Person, die sich nur formal auf eine Stelle bewerbe, diese jedoch offensichtlich überhaupt nicht erhalten wolle, könne sich nicht auf den Schutz der Richtlinien berufen. Ein solcher „Bewerber“ könne weder als Opfer angesehen werden, noch als eine Person, der ein Schaden entstanden sei. Auch dürfe sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen.

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