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Wegen Jugendvorstrafe: Einstellung als Polizeiangestellter verweigert

Die Ablehnung eines Bewerbers als Polizeiangestellter im Objektschutz aufgrund einer Jugendstrafe kann rechtmäßig sein.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2018, 10 Sa 163/18

Stand:  2.7.2018
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Das ist passiert:

Das Land Berlin hatte über die Einstellung eines Bewerbers als Polizeiangestellter im Objektschutz zu entscheiden. Der Bewerber war im Jahr 2009 im Zusammenhang mit einer schweren Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Zum Tatzeitpunkt war der Bewerber 20 Jahre alt. Das Land Berlin hatte zunächst eine mögliche Einstellung in Aussicht gestellt, allerdings vorbehaltlich der Ergebnisse einer umfassenden Leumundsprüfung. Nachdem es im Rahmen dieser Prüfung Kenntnis von der Jugendvorstrafe erhielt, wurde das Einstellungsbegehren des Bewerbers mit Verweis auf die Vorstrafe abgelehnt. Der Bewerber sah sich durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt und erhob Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Bewerbers ab. Nach Ansicht der Richter bestehe kein Anspruch auf eine Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren. Denn die Berücksichtigung der Vorstrafe verstoße nicht gegen die Rechte des Bewerbers. Auch trotz der länger zurückliegenden Verurteilung sei diese geeignet, eine fehlende Eignung als Polizeiangestellter im Objektschutz abzuleiten. Eine Überschreitung des möglichen Ermessensspielraums sie nicht ersichtlich. Die Klage war daher im Ergebnis abzulehnen.

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