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Azubis: Keine Kürzung von Unterhaltspauschalen, wenn ein Elternteil einzieht

Für den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es ein Unterschied, ob ein Auszubildender bei einem Elternteil wohnt, oder ob umgekehrt, ein Elternteil bei seinem Kind einzieht: Letzteres darf nicht zu einer Leistungskürzung führen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08. November 2017, 5 C 11/16

Stand:  15.12.2017
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Das ist passiert:

Die Studentin erhielt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Da sie nicht bei ihren Eltern wohnte, bekam sie eine Unterkunftspauschale in Höhe von 224 Euro pro Monat (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Als ihre Mutter, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhält, ihre Wohnung verlor, nahm die Studentin die Mutter bei sich auf. Das Studentenwerk kürzte die Unterkunftspauschale daraufhin auf 49 Euro pro Monat (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) und argumentierte, dass die Studentin wieder bei den Eltern wohne. Nachdem ein Widerspruch gegen den Bescheid erfolgslos blieb, ließ die Studentin den Sachverhalt vor Gericht klären.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Studentin statt. Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass, wie die Vorinstanz festgestellt hatte, ein Wohnen bei den Eltern im Sinne des Gesetzes bereits dann vorliege, wenn ein Auszubildender in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil lebe. Von der Regelung sei jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn Auszubildende einen Elternteil bei sich in der Wohnung aufnähmen, um den Elternteil zu unterstützen. Ein solcher Fall liege hier vor, da der betroffene Elternteil am Existenzminimum lebe und ohne die Hilfe der Tochter über keinen Wohnraum mehr verfüge. Nach Ansicht des Gerichts stelle es einen somit Unterschied dar, ob ein Auszubildender bei einem Elternteil wohnt, oder ob umgekehrt, ein Elternteil bei dem Auszubildenden wohnt.

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