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Keine Weiterbeschäftigung für BR-Mitglied nach dualem Studium

Ein Betriebsratsmitglied hat nach dem Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums als „Bachelor of Arts“, keinen Anspruch nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 09. November 2018, 13 TaBV 82/17

Stand:  21.3.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin hatte bei dem Arbeitgeber von August 2013 bis Januar 2015 eine Ausbildung als Industriekauffrau absolviert. Hierzu wurde ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Zeitgleich hatte sie mit dem Arbeitgeber einen Studienvertrag über eine berufsintegrierende Ausbildung zum „Bachelor of Arts / Betriebswirt VWA Studiengang Betriebswirtschaft“ abgeschlossen. Der Studiengang war in drei Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt lief teilweise parallel zum Ausbildungsvertrag und endete mit dem Abschluss der Ausbildung. Der zweite Abschnitt endete mit dem Abschluss „Betriebswirt VWA“. Der dritte und letzte Abschnitt endete im März 2017 mit der Bachelor-Prüfung. Während der gesamten Zeit war sie beim Arbeitgeber beschäftigt. Hier war sie zunächst als JAV-Mitglied und seit 2016 im Betriebsrat aktiv. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelors stellte sie im Januar 2017 einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass § 78a BetrVG in ihrem Fall nicht anzuwenden sei. Er erhob Klage beim Arbeitsgericht nach § 78a Abs. 4 BetrVG, um festzustellen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht entstanden ist.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2017 habe kein Berufsausbildungsverhältnis mehr vorgelegen. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) folge, dass das BBiG nicht anwendbar sei auf Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Diese Grundsätze seien auch auf § 78a BetrVG anzuwenden. Ihre Berufsausbildung zur Industriekauffrau habe sie nämlich im Verlauf des Studiums im Januar 2015 abgeschlossen. Mit dem Bachelorabschluss habe sie daher keine Berufsausbildung beendet, sondern eine Fachhochschulausbildung, auf die die Landeshochschulgesetze Anwendung finden. § 78a BetrVG sei daher hier nicht anzuwenden.

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