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30 Sekunden Fußballschauen während der Arbeitszeit rechtfertigt Abmahnung

Schaut sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer an, kann er dafür abgemahnt werden.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. August, 2017, 20 Ca 7940/16

Stand:  23.10.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist seit fast 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber, einem Automobilzulieferer, als Zerspannungsmechaniker beschäftigt. Am 25.2.2016 wurde er etwa eine halbe Stunde nach seinem Arbeitsbeginn von einem Kollegen gerufen, der sich an einem dienstlichen Computer über Livestream ein Fußballspiel anschaute. Er ging hinüber und setzte sich zu ihm. Kurze Zeit später wurden die beiden vom Werksleiter erwischt. Wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten erteilte der Arbeitgeber beiden Mitarbeitern eine Abmahnung.

Der Arbeitnehmer bestreitet den Vorwurf. Er meint, er habe sich zwar zu seinem Kollegen gesetzt, habe ihm aber nur erklären wollen, dass er keine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen könne, wenn er nur Fußball schaue. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht wollte er die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte erreichen.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben der Klage nicht statt. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Bei einer Abmahnung handele es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Rechts durch den Arbeitgeber. Damit weise der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und mache ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich enthalte die Abmahnung die Aufforderung zu einem künftigen vertragstreuen Verhalten und die Ankündigung individualrechtlicher Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung (Warnfunktion). Werde eine Abmahnung zu Unrecht erteilt, könne der betroffene Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber die Abmahnung zu Recht erteilt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Arbeitnehmer jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis maximal zwei Minuten gemeinsam mit einem Kollegen ein Fußballspiel angesehen habe. Die entsprechenden Aussagen zweier Zeugen seien glaubhaft und die Zeugen auch glaubwürdig. Mit diesem Verhalten habe der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen, da er seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers komme es nicht an, es genüge der objektive Pflichtverstoß. Die Abmahnung sei auch verhältnismäßig. Der Arbeitgeber könne selbst entscheiden, ob und wann er ein auch geringes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers missbillige und ihn deswegen abmahne.

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