Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Abmahnung für „Scheißwochenende“

Wer seinem Chef ein „beschissenes Wochenende" bzw. ein „Scheißwochenende“ wünscht, kann hierfür zu Recht abgemahnt werden.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011, 3 Sa 150/11

Stand:  14.11.2011
Teilen: 

Das ist passiert:

Ein Betriebsratsvorsitzender hatte in einer angespannten Situation im Zusammenhang mit angeordneten Überstunden einem Meister ein „beschissenes Wochenende" und einem anderen Meister ein „Scheißwochenende“ gewünscht. Hierfür wurde er vom Arbeitgeber abgemahnt. Um diese Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernen zu lassen, zog der Betriebsratsvorsitzende vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz blieb der Betriebsratsvorsitzende erfolglos.

Er konnte die Entfernung der Abmahnungen nicht verlangen, da sie ihm zu Recht erteilt wurden. Das Gericht sah in dem abgemahnten Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Arbeitnehmer sind zur Rücksichtnahme verpflichtet, was auch ein Mindestmaß an Respekt gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten beinhaltet. Die Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber den Vorgesetzten waren unangemessen sowie respektlos und mussten deshalb nicht akzeptiert werden.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag