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Arbeitnehmer kann für ein gutes Zeugnis auf Kündigungsschutzklage verzichten

Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer, der als Gegenleistung die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note „gut“ zu erteilen, ist wirksam, außer dem Arbeitnehmer steht eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2014, 5 Sa 1099/13

Stand:  27.6.2014
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2002 als Fleischer in der Produktion seines Arbeitgebers beschäftigt. Nachdem dem Arbeitnehmer im März 2013 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war, unterzeichneten er und sein Arbeitgeber eine Abwicklungsvereinbarung. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darin, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Endzeugnis mit der Note „gut“ zu erteilen, wenn dieser im Gegenzug auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichte. Kurze Zeit später erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung des Abwicklungsvertrages und erhob Kündigungsschutzklage.

Er ist der Ansicht, dass der Klageverzicht unwirksam sei. Eine wirkliche Gegenleistung für seinen Verzicht habe er nie bekommen, da der Anspruch auf ein gutes Zeugnis bei ihm ohnehin bestünde. Seine Arbeit habe er immer völlig beanstandungsfrei und ohne jede Kritik erfüllt. Er sei immer pünktlich gewesen und habe niemals verschlafen. Nach einer modernen Tendenz in der Rechtsprechung habe ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Die Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber mit der Note „gut“ sei eine echte Gegenleistung, welche zur Wirksamkeit des Klageverzichtes geführt hat. Ohne die Abwicklungsvereinbarung hätte der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Note „zur vollen Zufriedenheit“ gehabt.

Das Gericht folge damit der klassisch traditionellen Rechtsauffassung, der zufolge „zur vollen Zufriedenheit“ die durchschnittliche Benotung eines Arbeitszeugnisses darstellt. Will der Arbeitnehmer in einem Zeugnisprozess eine bessere Benotung erreichen, muss er die Tatsachen vortragen, die die bessere Benotung rechtfertigen. Dafür reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer nur allgemein darauf hinweist, er habe beanstandungsfrei gearbeitet.

 

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