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Arbeitsverhältnis beendet: Wem gehört der Facebook Account?

Wurde ein Facebook-Account durch einen Arbeitnehmer für seine Firma registriert, so kann sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Herausgabe des Accounts verlangen. Dabei darf es sich jedoch nicht um einen privaten Account des Mitarbeiters handeln.

Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 31. Januar 2018, 31 C 212/17

Stand:  3.4.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer hatte in der Vergangenheit einen Facebook-Account angelegt auf dem unter dem Reiter „Info" ein Link zu seiner Arbeitgeberin und zu ihrem Impressum zu finden war. Als das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. Januar 2017 beendet und sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als erledigt angesehen wurden, verlangte die Arbeitgeberin anschließend die Herausgabe des Facebook-Accounts. Nach ihrer Ansicht sei sie Inhaberin des Accounts, der Mitarbeiter habe diesen nur für sie betreut. Am 01. September 2017 erließ das Amtsgericht Havel eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer, die es ihm verbot Änderungen an der Facebook-Seite vorzunehmen. Hiermit war der ehemalige Mitarbeiter nicht einverstanden und beantragte vor Gericht die Aufhebung der Verfügung. So habe er die Seite nur für seine privaten Zwecke angelegt.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht und hob die Verfügung gegen ihn auf. So könne ein Unternehmen von seinem Mitarbeiter zwar unter Umständen die Herausgabe eines Facebook-Accounts verlangen, wenn der Account für die Firma registriert wurde. Allerdings handele es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Account der angelegt wurde, um Angelegenheiten der Arbeitgeberin zu regeln. Vielmehr fehle es an einer genauen vertraglichen Regelung. Darüber hinaus wurde der Account unter dem Namen des Arbeitnehmers registriert, wodurch er alleiniger Vertragspartner von Facebook wurde. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Account nicht ausschließlich beruflich genutzt wurde, sondern auf dem Account auch private Fotos des Mitarbeiters veröffentlicht wurden. Daher sei im Ergebnis eine analoge Anwendung des § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Erzeugnisse aus der Arbeit) abzulehnen. Der Facebook-Account sei nämlich gerade nicht als von der Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als erlangt anzusehen. Der bloße Umstand, dass unter dem Punkt „Info" ein Link zur Homepage der Arbeitgeberin eingetragen war, genüge für die Begründung einer Inhaberschaft nicht.

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