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Aufhebungsvertrag mit BR-Mitglied ist regelmäßig keine Begünstigung

Schließt ein Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag, stellt dies in der Regel keine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2018, 7 AZR 590/16

Stand:  29.3.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war seit 1983 bei seinem Arbeitgeber, einer Gießerei, beschäftigt. Seit 2006 war er Betriebsratsvorsitzender. Der Arbeitgeber warf ihm vor, eine ihm unterstellte Sekretärin sexuell belästigt zu haben und kündigte ihm Anfang Juli 2013 außerordentlich. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser Kündigung nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht. In einem weiteren Verfahren beantragte der Arbeitgeber auch den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Am 22.07.2013 schlossen die beiden Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde u.a. vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 beendet wird, der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird und dass er eine Abfindung in Höhe von 120.000 Euro erhält. Am 23.07.2013 trat der Arbeitnehmer auch vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück.

Mit der Klage möchte der Arbeitnehmer nun erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis doch weiter besteht. Er ist der Meinung, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, da er als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt worden sei.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht wies die Klage ab. Richtig sei zwar, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat weder begünstigt noch benachteiligt werden dürften (§ 78 Satz 2 BetrVG). Eine solche Begünstigung liege aber regelmäßig nicht vor, wenn ein Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließe. Soweit man die Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds als günstiger beurteilen möchte als die Position eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies vor allem auf dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder aus § 15 Kündigungsschutzgesetz und § 103 BetrVG.

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