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Fristlose Kündigung bei Bezeichnung des Arbeitgebers als „soziales Arschloch“

Bezeichnet ein Arbeitnehmer die Geschäftsführer als "soziale Arschlöcher", kann auch bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem Familienbetrieb die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2017, 3 Sa 244/16

Stand:  12.5.2017
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Das ist passiert:

Der 1954 geborene Arbeitnehmer ist bei dem Arbeitgeber seit 1992 als Geselle im Bereich der Gas- und Wasserinstallation angestellt. Am 15. Februar 2016 kam es zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vater (ehemaliger Geschäftsführer) der beiden Geschäftsführer zu einem Wortgefecht. Als der Arbeitnehmer den Raum wortlos verließ, hörte er noch, wie der Vater den Zwischenfall als „Kinderkram“ bzw. „Kindergarten“ kommentierte. Am nächsten Morgen betrat der Arbeitnehmer das Büro. Die beiden Geschäftsführer waren anwesend und die Stimmung war gereizt. In einem angespannten Gespräch bezeichnete der Arbeitnehmer deren Vater als „Arsch“. Außerdem sagte er: „Dann kündigt mich doch“. Die Geschäftsführer erwiderten: „Damit wir dann als „soziale Arschlöcher“ dastehen“. Daraufhin erwiderte der Arbeitnehmer, dass sie dies bereits sowieso schon seien.

Abends wurde der Arbeitnehmer für drei Tage freigestellt. Anschließend wurden ihm noch ein paar Tage Urlaub gewährt. Die Geschäftsführer warteten noch ein paar Tage auf eine Entschuldigung des Arbeitnehmers. Da keine Reaktion des Arbeitnehmers erfolgte, erhielt er schließlich eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung. Dagegen ging der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor.

Das entschied das Gericht:

Die fristlose Kündigung ist wirksam. Die Bezeichnung der Geschäftsführer als „soziale Arschlöcher“ stelle einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. Dabei handele es sich um eine grobe Beleidigung, so dass sich der Arbeitnehmer nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung stützen könne. Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien auch nicht unmittelbar aus einer Affektsituation nach einer – streitigen – Provokation durch die beiden Geschäftsführer und deren Vater erfolgt. Zwischen den beiden Zwischenfällen lagen vielmehr nahezu 16 Stunden. Der Arbeitnehmer hatte also genug Zeit sich zu beruhigen und sachlich zu formulieren, was ihn gestört hatte. Zudem hatte sich der Arbeitnehmer weder entschuldigt, noch zeigte er während der Verhandlung Einsicht. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung und dem hohen Risiko weiterer Vertragsverletzungen war auch eine Abmahnung entbehrlich. Da das Vertrauensverhältnis komplett zerstört wurde, sei eine Fortsetzung des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.

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