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Fristlose Kündigung nach rassistischer Beleidigung eines Betriebsratskollegen

Eine rassistische Beleidigung eines Betriebsratskollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn die Beleidigung in einer nicht öffentlichen Sitzung passiert.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Juni 2019, 4 Sa 18/19

Stand:  30.4.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer, ein Service-Agent, war seit 13 Jahren bei der Arbeitgeberin, einem Logistik-Unternehmen, beschäftigt. Seit 2009 war er Mitglied des Betriebsrats. Wegen verschiedener Vorfälle war er bereits mehrmals von der Arbeitgeberin schriftlich abgemahnt worden, unter anderem, weil er Ende 2016 einen Kollegen in der Kantine mit derben Worten beleidigt hatte.
In einer Betriebsratssitzung am 7.11.2017 stritt der Arbeitnehmer mit einem Betriebsratskollegen über die Bearbeitung eines IT-Systems. Während des Streits beleidigte der Arbeitnehmer den dunkelhäutigen Betriebsratskollegen mit den Affenlauten „ugah, ugah".Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos und holte dazu auch die Zustimmung des Betriebsrats ein.
Der Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein und bestritt, diese Laute von sich gegeben zu haben. Außerdem herrsche im Betriebsrat generell ein rauer Ton.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig war. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunklerer Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch Affenlaute wie „ugah, ugah" beleidigt habe. In diesem Verhalten liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Fall sei auch von einer negativen Verhaltensprognose für die Zukunft auszugehen, da der Arbeitnehmer sich in Gesprächen uneinsichtig gezeigt habe. So meinte der Arbeitnehmer nach der Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle in der Anhörung durch den Arbeitgeber, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre" gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang". Insgesamt zeigten die Reaktionen des Arbeitnehmers auf die Vorwürfe, dass es sich nicht um eine bedauerliche Einzelentgleisung handle, sondern dass sich seine rassistische Grundhaltung nachhaltig in seinem Verhalten manifestiere. Daher sei nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber Kollegen künftig anders benehme.
Auch seine Betriebsratszugehörigkeit schütze ihn nicht. Als Mitglied des Gremiums sei er vielmehr in besonderer Weise verpflichtet, einer Diskriminierung von Beschäftigten entgegen zu wirken.
Auch die Tatsache, dass die Äußerungen während einer Betriebsratssitzung erfolgt seien, ändere nichts an der Bewertung. Die Sitzungen seien zwar nach § 30 Satz 4 BetrVG nicht öffentlich, sie seien jedoch kein rechtsfreier Raum.
Als international aufgestelltes Unternehmen sei es der Arbeitgeberin besonders wichtig, als weltoffen und tolerant wahrgenommen zu werden. Rassistisches Verhalten von Mitarbeitern sei daher geschäftsschädigend. Deswegen und auch wegen der Vorgeschichte war eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar und die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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