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Kündigung wegen „Negerkuss“ unwirksam

Die Bezeichnung „Negerkuss" für eine Schaum-Süßigkeit, gegenüber einer aus Kamerun stammenden Kollegin, ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund.

Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2016, Ca 1744/16

Stand:  1.8.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer, im mittleren Management bei einem Reiseunternehmen beschäftigt, bestellte in einer Kantine des Arbeitgebers einen „Negerkuss". Die angesprochene Kollegin stammt aus Kamerun. In der Bezeichnung als „Negerkuss" sah der Arbeitgeber eine diskriminierende Äußerung und kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich. Die Schaum-Süßigkeit mit einer Waffel und einem Schokoüberzug werde heutzutage nur noch als „Schokokuss" bezeichnet. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung nicht und erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Der Arbeitnehmer habe über 10 Jahre lang beanstandungslos bei dem Arbeitgeber gearbeitet. Daher sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Nach der Ansicht des Gerichts war die Kündigung damit insgesamt unverhältnismäßig.

Der Arbeitgeber behielt sich weitere rechtliche Schritte vor. Es habe sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern es lägen bereits wiederholt Provokationen gegenüber der Kollegin vor. Das Unternehmen setze sich vehement gegen jede Form der Diskriminierung ein.

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