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Mit einem kranken Kind zur Arbeit: Fristlose Kündigung?

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, kann das eine Pflichtverletzung darstellen. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04. September 2019, 3 Ca 642/19

Stand:  12.9.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war bei ihrer Arbeitgeberin als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit, als ihre Kinder erkrankten. Ihr Arzt stellte deren Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Arbeitnehmerin ging weiter zur Arbeit, nahm allerdings ihre Kinder teilweise mit. Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin selbst. Sie teilte ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie zum Arzt gehen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen, später bestätigten, Verdacht auf Grippe fest.

Am 06. Februar 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin fristlos. Als Grund gab sie unter anderem an, dass es den Mitarbeitern verboten sei, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Arbeitnehmerin ist der Meinung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit, also am 20. Februar 2019, beendet worden sei. Sie erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitnehmerin hatte mit Ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei zwar sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch. Damit habe die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses reiche das jedoch nicht aus. Die Arbeitgeberin hätte die Arbeitnehmerin vorher abmahnen müssen.

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