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Sexuelle Belästigung: Kündigung ist auch lange nach dem Übergriff zulässig

Eine sexuelle Belästigung kann auch dann eine fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, der Arbeitgeber aber erst sehr viel später von dem Vorfall erfährt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2015, 2 Sa 235/15

Stand:  25.2.2016
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Das ist passiert:

Ein Abteilungsleiter, der seit 1993 bei einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels beschäftigt war, wurde am 20.1.2015 fristlos gekündigt, weil er ein Stück Fleisch im Wert von 80 Cent verzehrt hatte. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, es habe sich um eine erforderliche Probe gehandelt.

Nach Ausspruch der Kündigung erfuhr der Arbeitgeber von einem Vorfall aus dem Frühjahr 2014: Damals hatte der Abteilungsleiter die Tür zu einem Raum, in dem sich nur er und eine Mitarbeiterin befanden, geschlossen. Er drängte die Kollegin an die Wand, umarmte sie und strich ihr mit den Armen den Rücken hinab bis zum Po. Die Mitarbeiterin erzählte den Vorfall zunächst nur der Marktleiterin.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht beurteilte die fristlose Kündigung als rechtmäßig und wies die Kündigungsschutzklage ab. Nach der Beweisaufnahme stand für die Richter fest, dass die Argumentation des Abteilungsleiters, es habe sich um eine zulässige Probe gehandelt, eine Schutzbehauptung war. Er habe deshalb ein Vermögensdelikt zu Lasten seines Arbeitgebers begangen. Dies hätte, trotz des langjährigen Arbeitsverhältnisses, angesichts seiner Vorgesetztenstellung zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Entscheidend für die Abweisung der Klage war jedoch der Vorwurf der sexuellen Belästigung. Der Vorfall lag zum Kündigungszeitpunkt zwar schon eine Weile zurück und nach dem Gesetz (§ 626 Abs. 2 BGB) kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen – ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber erst nach Kündigungsausspruch davon erfahren, habe aber nicht schneller reagieren können. Die fristlose Kündigung sei deshalb rechtmäßig.

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