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Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, 9 AZR 956/12

Stand:  30.10.2014
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Das ist passiert:

Ein tarifgebundenes Unternehmen, das Schuhe herstellt, gewährt seinen in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub. Die jüngeren Arbeitnehmer erhalten nur 34 Tage Urlaub, also zwei Urlaubstage weniger. Sieben jüngere Arbeitnehmer fühlten sich durch diese Ungleichbehandlung benachteiligt und zogen dagegen vor Gericht. Ihr Ziel war, dass alle Mitarbeiter künftig 36 Tage Urlaub bekommen – unabhängig vom Alter.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nicht im Sinne der Kläger. Unter bestimmten Bedingungen sind nach Ansicht der Richter zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter rechtens! Zwar liege objektiv gesehen eine Ungleichbehandlung vor. Gemäß § 10 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters jedoch zulässig “wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“. Dieses erforderliche legitime Ziel war für die Richter in diesem Fall gegeben. Denn: Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um eine Schuhfabrik. Die zusätzliche Erholung für ältere Mitarbeiter sei aufgrund der körperlich sehr beanspruchenden Arbeit nötig.

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