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Sportlehrerin gesucht: Keine Diskriminierung von Männern

Bewirbt sich ein Mann auf eine nur für Frauen ausgeschriebene Sportlehrerinnenstelle und erhält daher eine Absage, ist dies keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20. November 2018, 7 Sa 95/18

Stand:  31.5.2019
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Das ist passiert:

Eine Privatschule veröffentliche eine Stellenausschreibung in der eine Sportlehrerin gesucht wurde. Das Angebot richtete sich damit nur an Frauen. Dies hielt einen männlichen Bewerber jedoch nicht davon ab, sich trotzdem zu bewerben. Da er nicht den geforderten Kriterien entsprach lehnte die Privatschule die Bewerbung ab. So würde eine Lehrkraft für den Sportunterricht der Mädchen der Oberstufe gesucht, wofür Männer nicht geeignet wären. Der Bewerber sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und erhob daraufhin Klage wegen Diskriminierung. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von 13.500 Euro.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Bewerbers ab. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Geschlecht bei Sportlehrern ein wesentliches Merkmal dar, von dem die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhänge. So sei der Sportunterricht regelmäßig von Körperlichkeit geprägt, wobei die Lehrkräfte bei notwendigen Hilfestellungen mitunter nicht nur Schulter oder Arme von Schülern anfassen würden. Auch kann es bei einzelnen Sportarten an Geräten zu Berührungen am Gesäß kommen. Bei diesen Körperkontakten sei zu beachten, dass sich ab Beginn der Pubertät bei Mädchen das Schamgefühl stärker auspräge. Dadurch würden körperliche Berührungen durch Männer als unangemessen empfunden werden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Mädchen körperliche „Probleme" wie z.B. Menstruationsbeschwerden nicht mit männlichen Lehrern besprechen möchten.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgereicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Thematik zu.

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