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Analog oder digital: Monitore statt schwarzem Brett für Betriebsräte?

Der Betriebsrat hat zwar das Recht, die Belegschaft über seine Tätigkeiten zu informieren; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für diesen Zweck LED-Monitore bereitstellt.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 19. Oktober 2017, 16 TaBV 176/17

Stand:  2.11.2017
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Das ist passiert:

Der Betriebsrat eines Logistikunternehmens an einem Flughafen mit ca. 200 Beschäftigten wünschte sich eine modernere Außendarstellung: Bisher verfügen Arbeitgeber und Betriebsrat über „Schwarze Bretter" (Schaukästen), an denen der Belegschaft die neuesten Informationen mitgeteilt werden können. Zusätzlich nutzt der Arbeitgeber im Eingangsbereich einen LED-Bildschirm, auf welchem neben betriebswirtschaftlichen Zahlen auch allgemeine Informationen wie Wetter, Sport usw. zu sehen sind. Der Betriebsrat möchte nun ebenfalls zwei LED-Monitore für die Veröffentlichung seiner Informationen einsetzen, da dies für seine Tätigkeit erforderlich sei. So seien zum einen die „Schwarzen Bretter" im vierten Stock nur für wenige Kollegen zu sehen und zum anderen könnten im Pausenraum nur bruchstückhaft Aushänge platziert werden. Ferner seien die Schaukästen in der Halle nicht geeignet, da die Mitarbeiter hierfür ihre Arbeit niederlegen müssten. Durch den Einsatz von Monitoren könnten Informationen jedoch schneller aktualisiert und grafisch besser dargestellt werden. Der Arbeitgeber weigerte sich die entsprechenden Monitore bereit zu stellen, woraufhin der Betriebsrat Klage erhob.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Betriebsrats ab. Es bestehe kein Anspruch gem. § 40 Abs. 2 BetrVG. So müsse der Arbeitgeber zwar die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen. Diese müsse jedoch auch im konkreten Einzelfall erforderlich sein. So könne der Betriebsrat die Belegschaft auch mit geschriebenen und ausgedruckten Aushängen ausreichend informieren. Ein bloßer Zeitvorteil durch die schnelle Übertragung auf den Monitor, rechtfertige eine Anschaffung nicht. Auch könne der Betriebsrat weitere bzw. bessere Standorte für seine Schaukästen und Pinnwände verhandeln, falls diese unzureichend sind. Den Vorschlag des Betriebsrats die Monitore privat zu bezahlen, lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt gem. § 40 Abs. 1 BetrVG allein der Arbeitgeber. Zwar habe der Arbeitgeber die Pflicht gem. § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen, er müsse es jedoch nicht dulden, dass der Betriebsrat Technik nutzt, die über das Erforderliche hinausgehe.

Das Gericht lehnte die Klage des Betriebsrats zwar ab, stellte jedoch nochmals zwei wichtige Grundsätze klar. Zum einen kann der Betriebsrat die Verlegung eines Schaukastens durchsetzen, sollte dieser nicht ausreichend wahrnehmbar sein. Zum anderen muss der Arbeitgeber auch hierfür sämtliche Kosten tragen.

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