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Öffentliche Kritik am Betriebsrat durch leitenden Angestellten am schwarzen Brett ist zulässig

Ein offener Brief am schwarzen Brett, in dem ein leitender Angestellter die Arbeit des Betriebsratsgremiums kritisiert, muss nicht abgehängt werden, da der Aushang im Wesentlichen Werturteile enthält, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02. September 2013, 16 TaBV 50/13

Stand:  31.3.2014
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Das ist passiert:

Im Betrieb sind mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein leitender Angestellter hat am schwarzen Brett auf neutralem Papier einen „Offenen Brief an die Mitarbeiter/innen zum Thema Betriebsrat“ ausgehängt, der von insgesamt 112 Mitarbeitern, darunter auch einigen leitenden Angestellten, unterzeichnet wurde. In dem Brief wurde u. a. die Betriebsratsarbeit als „schlecht und nicht Ziel führend“ beschrieben. Außerdem wurde kritisiert, dass es dem Betriebsrat an „Vertrauen, Transparenz, Effizienz“ fehle, was in den folgenden Absätzen genauer ausgeführt wurde. Dabei war von einem Missbrauch des Betriebsratsamts die Rede, dass eine zielführende und ergebnisorientierte Arbeit nicht erkennbar sei und die Betriebsratsmitglieder Misstrauen gegenüber dem Arbeitgeber hegten.

Der Betriebsrat hat die Unterlassung und den Widerruf der Äußerungen verlangt. Es handele sich um bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfielen.

Das entschied das Gericht:

Der leitende Angestellte ist nicht zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerungen verpflichtet. Zwar darf der Betriebsrat nach § 78 BetrVG nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit gestört oder behindert werden. § 78 BetrVG kann in diesem Zusammenhang auch das in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung begrenzen. Allerdings ergibt eine Abwägung der beiden Vorschriften, dass Art. 5 GG hier ein größeres Gewicht einzuräumen ist.

Der offene Brief enthält im Wesentlichen Werturteile, kritische Bewertungen und Eindrücke. Bei der Kritik handele es sich aber nicht um Schmähkritik. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Meinungsäußerung nicht darauf abziele, die Betriebsratsarbeit zu erschweren, sondern einen kritischen Dialog zwischen Belegschaft und Betriebsrat herbeizuführen. Der Betriebsrat als demokratisch gewähltes Gremium müsse sich seinen Wählern stellen, Kritik zur Kenntnis nehmen und sich damit auseinandersetzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Brief auch von leitenden Angestellten – die vom Betriebsrat nicht repräsentiert werden – unterzeichnet wurde.

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