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Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung bei neuer konzernweiter Software

Plant ein Konzern die unternehmensweite Einführung einer Workforce Management Software, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Zuständig ist jedoch der Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat, nicht der örtliche Betriebsrat, der somit auch keine diesbezügliche Schulung seiner Mitglieder verlangen kann.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 2016, 7 TaBV 24/16

Stand:  26.4.2017
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Das ist passiert:

Ein Einzelhandelsunternehmen mit ca. 400 Filialen in Deutschland plante die zentrale Einführung einer Workforce Management Software mit Funktionen hinsichtlich der Personaleinsatzplanung, Bedarfsermittlung, des Zeitmanagement, der Zeiterfassung und des Mitarbeiter-Self-Services. Diese sollte von einem zentralen Server aus gesteuert werden. Die Programmeinführung erfolgte bisher nicht, da sich der Arbeitgeber noch nicht mit dem Gesamtbetriebsrat auf eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung einigen konnte.

Der örtliche, fünfköpfige Betriebsrat einer der Filialen beschloss, noch vor der zentralen Einführung zwei Betriebsratsmitglieder zu einem Seminar über die neue Software zu schicken. Zur Erforderlichkeit der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG meint der Betriebsrat, dass die im Seminar behandelten Fragen den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung nämlich die Personalplanung und die Überwachung des Datenschutzes beträfen.

Der Arbeitgeber teilte schriftlich mit, dass er eine Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder nicht für erforderlich hielt und so landete die Angelegenheit vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Auch die Richter hielten die Teilnahme an der Schulung für nicht erforderlich. Denn: Die Mitbestimmung bei Einführung des zentralen Workforce Management Systems falle grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und nicht des örtlichen Betriebsrats. Da eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung fehle, sei noch offen, welche konkreten Aufgaben des örtlichen Betriebsrats sich stellen werden und welche genauen Kenntnisse insoweit vom Betriebsrat benötigt werden und bislang nicht vorhanden sind.

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