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Fahrgemeinschaften zu einem Seminar sind zumutbar

Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann dazu führen, dass für die An- und Abreise zu einem erforderlichen Seminar Fahrgemeinschaften gebildet werden müssen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 7 ABR 23/17

Stand:  17.4.2019
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Das ist passiert:

Zwei Betriebsratsmitglieder eines Betriebs besuchten im Oktober 2015 eine Schulung. Die beiden wohnen nur ca. 1,2 km voneinander entfernt. Zum Seminar fuhren beide getrennt mit ihrem privaten Pkw. Im Betrieb existiert eine Reisekostenordnung, nach der bei Reisetätigkeiten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist. Konkret heißt es, dass das jeweils kostengünstigere Verkehrsmittel gewählt werden muss. Außerdem müssen, sofern möglich, Fahrgemeinschaften gebildet werden. Beide Betriebsratsmitglieder rechneten für die An- und Abreise zum Seminar jeweils 0,30 Euro pro km ab. Die Arbeitgeberin erstattete beiden jeweils nur die Hälfte. Zur Begründung führte sie an, die Betriebsratsmitglieder hätten eine Fahrgemeinschaft bilden können. Einer der beiden Betriebsräte ist der Meinung, ihm stehe auch die zweite Hälfte der Reisekosten zu. 

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab – ebenso wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht – der Arbeitgeberin Recht. Sie musste die Reisekosten nicht voll erstatten, da sie nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gewesen seien. Denn: Die Kostentragungspflicht unterliege dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 BetrVG. Danach sei es auch Pflicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds, Reisen zu Seminaren grundsätzlich mit dem kostengünstigsten zumutbaren Verkehrsmittel anzutreten. Ein Privat-Pkw muss grundsätzlich nicht genutzt werden. Wenn sich das Betriebsratsmitglied aber dafür entscheidet, ist es zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Dies sei nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar sei, weil z.B. die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begebe. Diese Umstände müsse das Betriebsratsmitglied dann aber näher darlegen. Jedenfalls sei eine Fahrgemeinschaft nicht schon deshalb unzumutbar, weil ein allgemeines Unfallrisiko bestehe. Denn diesen Risiken setzte man sich bereits durch den Entschluss zur Fahrt mit dem Pkw aus. Außerdem bestehe eine Absicherung durch die Haftpflichtversicherung bzw. die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

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