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Recht auf Gleichstellung auch für beruflichen Aufstieg

Auch Menschen die sich beruflich verändern wollen haben ein Recht auf Gleichstellung. Dafür reicht es aus, wenn ein konkreter Arbeitsplatz angestrebt wird, der ohne Gleichstellung nicht zu erlangen ist.

Bundessozialgericht vom 06.08.2014 – B 11 AL 5/14 R

Stand:  11.8.2015
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Das ist passiert:

Die Klägerin war seit 2002 als Justizfachangestellte im mittleren Dienst in Vollzeit beschäftigt. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Im Juli 2009 bewarb sie sich für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin im gehobenen Dienst. Die Finanzbehörde stellte nach dem Gespräch eine Einstellung in Aussicht, lehnte diese aber nach ärztlicher Untersuchung ab, weil die Klägerin nicht die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung besitze. Zur Begründung ihres Antrags auf Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom September 2010 führte die Klägerin aus, sie benötige die Gleichstellung, um die Stelle als Beamtin auf Widerruf bei der Finanzbehörde erlangen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Eine Gleichstellung sei nicht möglich, da die Klägerin einen sicheren Arbeitsplatz habe und die Gleichstellung nicht den beruflichen Aufstieg fördern solle. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Dies sei erforderlich, damit sie den angestrebten Arbeitsplatz erlangen könne.

Das sagt das Gericht:

Laut Bundessozialgericht ist die Bundesagentur für Arbeit zur Gleichstellung verpflichtet.

Die Klägerin bedarf der Gleichstellung, um den konkret angestrebten neuen Arbeitsplatz erlangen zu können. Sie besitzt auch die gesundheitliche Eignung für diese Tätigkeit, da sie schon bisher eine Bürotätigkeit in Vollzeit verrichtet hat. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen ihrer Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung besteht. Dieser ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung den von ihm angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen kann. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ohne Gleichstellung nicht erfüllt. Nach Gleichstellung dürfte sie den gewünschten Arbeitsplatz erlangen können, weil für schwerbehinderte und gleichgestellte Personen weniger strenge gesundheitliche Einstellungsanforderungen gelten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 29/14

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