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Recht der SBV auf Herausgabe von Listen krankheitsbedingt abwesender Arbeitnehmer

Eine Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von Listen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten krankheitsbedingt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren oder bei denen in den vergangenen zwölf Monaten ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2020, 13 TaBV 60/19

Stand:  12.5.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberseite betreibt mehrere Standorte. An einigen Standorten existieren Schwerbehindertenvertretungen (SBV); es gibt auch eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung (Gesamt-SBV). Am 16.04.2018 forderte die Gesamt-SBV von der Arbeitgeberseite eine Liste der Personen im Unternehmen, die in den letzten 365 Tagen sechs Wochen und mehr krankheitsbedingt gefehlt haben, und eine weitere Liste mit den Mitarbeitern, bei denen in dieser Zeit ein BEM vom Arbeitgeber eingeleitet wurde. Sie meinte, die Informationen stünden ihr zu, da der neu gefasste Behindertenbegriff nun auch solche Menschen umfasse, die lediglich von einer Behinderung bedroht seien. Die Zuständigkeit der SBV erstrecke sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG auch auf diese Menschen.

Die Arbeitgeberseite lehnte dies ab und gab nur Informationen bezüglich der schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen an die SBV heraus. Sie meinte, die weitergehenden Auskünfte hätten keinen Bezug zu den Aufgaben der SBV oder Gesamt-SBV.

Die SBVen und die Gesamt-SBV beantragten deshalb, die Arbeitgeberseite zu verpflichten, ihr nach Ablauf jedes Quartals die gewünschten Listen zur Verfügung zu stellen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Anträge ab. Die einschlägigen Regelungen des SGB IX bestünden nur bezüglich der schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten behinderten Menschen. Bestätigt werde dies auch durch § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar knüpfe die Vorschrift in Halbsatz 1 an den allgemeinen Begriff des Beschäftigten an, wozu auch Arbeitnehmer*innen zählten, die nur von einer Behinderung bedroht seien. Allerdings habe der Gesetzgeber in Halbsatz 2 die Beteiligung der SBV auf die Gruppe der schwerbehinderten Menschen begrenzt. Daraus folge, dass bei nicht schwerbehinderten Personen gemäß § 176 SGB IX nur der Betriebsrat zu beteiligen sei.

Für diese Ansicht spreche auch, dass nur schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen bei einer SBV-Wahl wahlberechtigt seien. Deshalb sei die demokratische Legitimation der SBV auf diese Personen beschränkt.
Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die SBV nach § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX bei Verfahren zur Feststellung einer Behinderung unterschiedslos für alle Beschäftigten zuständig sei. Diese Aufgabe sei aber als eine Art Rechtsdienstleistung auf die bloße Unterstützung des jeweiligen Antragstellers begrenzt, ohne dass damit beteiligungsrelevante Rechte verbunden seien

Für Angelegenheiten, die sich unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten auswirken könne, sei der Betriebsrat zuständig. Damit sei eine lückenlose Interessenvertretung gewährleistet und den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG ausreichend Rechnung getragen.

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