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Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitreden

Ermöglicht eine Facebook-Seite des Arbeitgebers Kommentare zu einzelnen Mitarbeitern, dann bedarf es hierzu einer einvernehmlichen Regelung mit dem Betriebsrat.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15

Stand:  14.12.2016
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Das ist passiert:

Der DRK-Blutspendedienst West betreibt seit April 2013 eine Seite bei Facebook. Dort informiert er nicht nur über Blutspenden, sondern räumt auf einer virtuellen Pinnwand Nutzern auch die Möglichkeit ein, für alle sichtbare Kommentare abzugeben. Nachdem dort Blutspender zwei kritische Bemerkungen über Mitarbeiter gepostet hatten, schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein und verlangte eine Verfahrensbetriebsvereinbarung über den Umgang mit der Seite. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Vor Gericht beantragte das Gremium daraufhin eine Unterlassungserklärung des Blutspendedienstes bis zur Einigung, wie weiter mit der Facebook-Seite zu verfahren sei und verwies auf seine Mitbestimmungsrechte.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben dem Gremium Recht: Der Entschluss, eine Facebook-Seite zu betreiben, sei zwar als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich mitbestimmungsfrei, so der Beschluss. Anders läge jedoch der Fall, wenn in Kommentaren Aussagen über Mitarbeiter und deren Verhalten im Dienst möglich seien. Dann komme der Betriebsrat ins Spiel, denn dann handele es sich um eine technische Einrichtung, die dazu geeignet sei, die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen. Hierbei habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf jetzt solange nicht genutzt werden, bis eine Einigung mit dem Betriebsrat vorliegt.

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