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Betriebsrat: Krankenrückkehrgespräche sind mitbestimmungspflichtig

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben, wenn die Arbeitgeberin Krankenrückkehrgespräche führt, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, die sowohl zur Beseitigung arbeitsplatzspezifischer Einflüsse als auch zur Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen dienen.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 13. Februar 2014, 3 TaBV 84/13

Stand:  13.5.2014
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Das ist passiert:

Ein Unternehmen führte über alle Mitarbeiter formularmäßige An- und Abwesenheitslisten zur Erfassung von Krankheitszeiten und lud im Anschluss zu Krankheitsfällen zu Krankenrückkehrgesprächen ein. Diese dienten vor allem dazu, ein Krankfeiern der Arbeitnehmer zu verhindern. Der Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt und zog vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das LAG München befand im Sinne des Betriebsrats: Diesem steht hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Gemäß dieser Vorschrift hat ein Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Lediglich Anordnungen, die die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisieren (sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers), sind nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst. Um solche Anordnungen ging es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Krankenrückkehrgespräche betrafen nach Auffassung der Richter die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die das LAG zu berücksichtigen hatte, hat der Betriebsrat aber nur bei formalisierten Krankenrückkehrgesprächen ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass die Auswahl der zu den Gesprächen herangezogenen Arbeitnehmer nach einer bestimmten Regel erfolgt und das Verfahren durch den gleichförmigen Ablauf formalisiert ist. Diese Voraussetzung war hier gegeben.

Das LAG wies zudem darauf hin, dass selbst einzelfallbezogene Krankenrückkehrgespräche der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats unterlegen hätten, denn dann wäre die Auswahl der Arbeitnehmer willkürlich gewesen. So hätte bspw. ein Arbeitnehmer, der für längere Zeit krankgeschrieben war, dem Gespräch entgehen können, während ein anderer nur für eine kurze Krankheitsdauer dem Druck des Gesprächs ausgesetzt gewesen wäre. Dies widerspräche dem Gerechtigkeitsgedanken, der dem Grundprinzip des § 87 Abs. 1 BetrVG zugrunde liegt.

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