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Betriebsvereinbarung über Einladung des Betriebsrats zu Personalgesprächen: Zulässig?

Ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einem Personalgespräch wegen eines dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Fehlverhaltens im Vorfeld einer möglichen „disziplinarischen“ Maßnahme einladen muss, ist diese Regelung nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) des Arbeitnehmers wird insbesondere deshalb verletzt, weil alle Mitglieder des Betriebsratsgremiums von dem möglichen fehlerhaften Verhalten des Arbeitnehmers erfahren und dieser nicht selbst entscheiden kann, welches Betriebsratsmitglied seines Vertrauens er zum Gespräch hinzuzieht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2018, 1 ABR 12/17

Stand:  20.3.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat eine Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV). Diese beinhaltet insbesondere folgende Regelung:

„Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfinden, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung, Versetzung), wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen.“

Nach einiger Zeit erklärte der Arbeitgeber, dass die Regelung gegen das APR der Arbeitnehmer verstoße und lud den Betriebsrat zu diesen Personalgesprächen nicht mehr ein. Der Betriebsrat ist der Meinung, dass der Arbeitgeber der RBV weiter nachkommen müsse und ging vor das Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht, das Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat. In 3. Instanz, also vor dem Bundesarbeitsgericht, war schließlich wieder der Arbeitgeber erfolgreich. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass die Regelung in der RBV ungültig sei. Der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber nicht verlangen, ihn zu allen Personalgesprächen einzuladen, die sich auf eine mögliche „disziplinarische“ Maßnahme beziehen. Denn mit dem in der RBV geregelten Verfahren verletzten die Parteien die ihnen gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG obliegende Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.

Weil die Einladung des Betriebsrats laut der Regelung „gleichzeitig“ erfolgen müsse, könne der Arbeitnehmer nicht selbst entscheiden, ob der Betriebsrat überhaupt von dem bevorstehenden Personalgespräch erfährt. Genauso wenig könne er bestimmen, welches oder welche Mitglieder des Betriebsrats hiervon ggf. Kenntnis erlangen sollen.

Dieser Eingriff in das APR sei nicht verhältnismäßig. Der Schutz des Arbeitnehmers sei schon dann ausreichend sichergestellt, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein Recht auf Hinzuziehung eines bestimmten Betriebsratsmitglieds eingeräumt und er in der Einladung zum Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Der Arbeitnehmer sei dann in der Lage, selbst die Initiative zu ergreifen, wenn er den Betriebsrat oder ein einzelnes Betriebsratsmitglied hinzuziehen möchte. Hinzu komme, dass die Regelung für das am Gespräch teilnehmende Betriebsratsmitglied keine Pflicht zur Verschwiegenheit über dessen Inhalt enthält.

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