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Mitbestimmung bei Meldeverfahren im Fall von Datenpannen

Will ein Arbeitgeber für den Fall von Datenpannen im Betrieb ein standardisiertes Meldeverfahren einführen, ist der Betriebsrat zu beteiligen.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.20.19, 2 Ta 9/19

Stand:  4.11.2019
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Das ist passiert:

Nach Art. 33, 34 DSGVO sind Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen zu melden. Um die vorgegebenen kurzen Meldefristen einhalten zu können, wollte der Arbeitgeber in einem Callcenter für den Fall von Datenpannen ein standardisiertes Meldeverfahren in Form einer Arbeitsanweisung einführen. Dieses Verfahren enthielt Vorgaben hinsichtlich des Meldewegs und des Inhalts der Meldung. Außerdem umfasste es Verpflichtungen, um die kurzfristige Erreichbarkeit eines so genannten Datenschutz-Einsatzteams zu gewährleisten. Der Betriebsrat des Unternehmens war der Meinung, dass es sich bei dem Meldesystem um die Einrichtung eines datenschutzrechtlichen Compliance Systems handele und er deshalb gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hätte beteiligt werden müssen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab dem Betriebsrat Recht. Die Vorgaben des Meldesystems regelten das Ordnungsverhalten und unterlägen daher der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Da es zudem um die Meldung von Verstößen eines oder mehrerer Arbeitskollegen ginge, sei auch das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander betroffen. Die Regelungen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Datenschutz-Einsatzteams habe außerdem keinen Bezug zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung der betroffenen Mitarbeiter. Es liege daher keine mitbestimmungsfreie Weisung des Arbeitgebers vor.

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