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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Microsoft Excel

Die Nutzung und der Einsatz softwarebasierter Personalverwaltungssysteme unterliegen der Mitbestimmung. Dies gilt unabhängig davon, ob diesen „alltägliche Standardsoftware", wie Microsoft Office, zugrunde liegt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2018, 1 ABN 36/18

Stand:  3.12.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber erfasste die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zunächst händisch. Anschließend übertrug er die Zeiten in die Software „Microsoft Excel" unter Verwendung entsprechender Kürzel. Der Betriebsrat sah darin ein mitbestimmungspflichtiges Vorgehen des Arbeitgebers gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass es sich hierbei nicht um „die Einführung einer technischen Einrichtung" handele und hielt an seinem Vorgehen weiterhin fest, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Der Betriebsrat beantragte daraufhin vor Gericht, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, die Einträge in Excel ohne Zustimmung des Betriebsrats zu unterlassen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht folgte dem Antrag des Betriebsrats. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu schützen. Ausnahmen seien lediglich bei schützenswerten Belangen des Arbeitgebers möglich, sofern diese nicht unverhältnismäßig seien. Auch die Nutzung und der Einsatz softwarebasierter Personalverwaltungssysteme unterliege daher der Mitbestimmung. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Software eine „alltägliche Standardsoftware" wie Microsoft Excel zugrunde liege. Auch komme es nicht darauf an, ob eine etwaige „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle" überschritten werde.

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