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Mitbestimmung und Unterlassungsanspruch bei Dienstplanzuordnung

Der Betriebsrat hat bei der arbeitsplatzbezogenen Dienstplanzuordnung ein Mitbestimmungsrecht, auch bei neu eingestellten Mitarbeitern. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig von der Mitbestimmung bei der Einstellung des Mitarbeiters.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. August 2017, 1 ABR 3/16

Stand:  26.4.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen für Brief- und Paketzustellung. Ihren erhöhten Personalbedarf deckte sie mit befristeten Einstellungen und Leiharbeitnehmern ab. Dazu wurde der Betriebsrat korrekt nach § 99 BetrVG angehört. Regelmäßig verweigerte er die Zustimmung zu solchen Einstellungen.

Nach dem geltenden Tarifvertrag sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen. Mit dem Betriebsrat wurde vereinbart, sogenannte arbeitsplatzbezogene Rahmendienstpläne aufzustellen. Die einzelnen Rahmendienstpläne sahen für verschiedene Fallgestaltungen Regelungen über Beginn und Ende und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor. Der Betriebsrat wurde an der Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Rahmendienstplänen nicht beteiligt, weder bei den Stammmitarbeitern, noch bei den neu eingestellten Mitarbeitern. Darin sah er eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Arbeitgeberin argumentierte, das Mitbestimmungsrecht sei verbraucht. Neu eingestellte Arbeitnehmer seien vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit noch nicht in den Betrieb eingegliedert und deshalb noch keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Für die Einstellungen habe er den Betriebsrat korrekt angehört. Eine Mitbestimmung bei der Zuordnung zum einzelnen Rahmendienstplan sei aber ausgeschlossen.

Der Betriebsrat wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht. Gleichzeitig beantragte er, dass die Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer so lange nicht beschäftigen dürfe, bis die Verteilung der Arbeitszeit und die Zuordnung zum einzelnen Dienstplan mit dem Betriebsrat vereinbart worden sei.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Rahmendienstplänen unterliege dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts sei es, das Interesse der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit zu berücksichtigen und die zur privaten Gestaltung nutzbare Zeit zu wahren. Bei Rahmendienstplänen wie im vorliegenden Fall, sei die Ausgestaltung von Beginn und Ende der Arbeitszeit erfasst. Das Mitbestimmungsrecht hänge außerdem nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bereits aufgenommen habe. § 5 BetrVG umfasse vielmehr alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stünden und daher zur Arbeitsaufnahme verpflichtet seien.

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