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Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern ist rechtmäßig

Die Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern im Verhältnis zu Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern ist rechtmäßig, wenn durch die unterschiedliche Behandlung kein Druck bzw. Zwang zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeübt wird.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 2018, 1 BvR 1278/16

Stand:  15.1.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war nicht Mitglied in einer Gewerkschaft. Der einschlägige Sozialtarifvertrag sah bestimmte Überbrückungs- und Abfindungsleistungen vor. Einige der beschriebenen Leistungen waren jedoch lediglich Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten: So enthielt der Tarifvertrag eine Klausel, die die Leistungen an das Bestehen einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft knüpfte. Der Arbeitnehmer sah hierin eine Benachteiligung zu seinen Lasten, da ihm einige Ansprüche verwehrt blieben. Er erhob daraufhin Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hielt eine unterschiedliche Behandlung für rechtmäßig. So sei Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, solange sich durch die unterschiedliche Bezahlung lediglich ein Anreiz zum Beitritt in eine Gewerkschaft ergäbe. Eine Druck- oder Zwangssituation sei nicht entstanden. Eine solche läge auch nicht bereits bei der bloßen unterschiedlichen Behandlung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern vor. Auch waren die übrigen und für alle geltenden betrieblichen sowie tarifvertraglichen Regelungen dazu geeignet, die entstandenen Nachteile angemessen auszugleichen. Eine Grundrechtsverletzung des Klägers läge damit im Ergebnis nicht vor.

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