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Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

Das Streikverbot für Beamte ist verfassungsgemäß. Eine Teilnahme an Arbeitskämpfen während der Arbeitszeit bleibt damit auch weiterhin untersagt.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2018, 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15

Stand:  15.6.2018
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Das ist passiert:

Vier verbeamtete Lehrer waren in drei verschiedenen Bundesländern tätig. In der Vergangenheit nahmen sie während ihrer Arbeitszeit an Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks oder Protestveranstaltungen einer Gewerkschaft teil. Daraufhin zogen die zuständigen Behörden disziplinarische Konsequenzen. So hätten die Lehrkräfte durch ihre Teilnahme am Streik einen Verstoß gegen die grundlegenden beamtenrechtlichen Pflichten begangen. Ferner sei es Beamten untersagt ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben. Mit dieser Einschätzung waren die vier Beamten nicht einverstanden und sahen sich in ihren Grundrechten verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte nun die Frage zu klären, ob das Streikverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Verfassungsbeschwerden der Lehrer ab. Das Streikverbot sei mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungsgemäß. So ginge das Streikverbot für Beamte auf eine in der Staatspraxis der Weimarer Republik begründeten Traditionslinie zurück. Außerdem fuße das Verbot auf den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland. Dabei seien insbesondere das Alimentationsprinzip (Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts) sowie die beamtenrechtliche Treuepflicht zu beachten. Ein Streikrecht für Beamte zöge unweigerlich negativen Folgen für diese Grundsätze nach sich. Schließlich führte der Vorsitzende des Gerichts aus, wäre auch eine gesetzliche Regelung der Besoldung, bei der Bejahung eines Streikrechts, überflüssig: So wären Beamte in der Lage ihre Gehälter zukünftig zu erstreiken. Die Beschwerden waren daher im Ergebnis abzulehnen.