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Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei Sozialauswahl

Hat ein Arbeitgeber Kenntnis davon, dass ein Arbeitnehmer gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, kann er sich bei der Sozialauswahl nicht darauf berufen, dass auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur ein Kind vermerkt ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2015, 2 AZR 164/14

Stand:  30.4.2015
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Das ist passiert:

Ein mit dem Betriebsrat vereinbarter Sozialplan sah Kündigungen nach einem Punkteschema vor. Ein Montageschlosser mit unterhaltspflichtiger Ehefrau und zwei Kindern erhielt in diesem Zusammenhang eine Änderungskündigung mit Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit von 38,75 auf 10 Stunden mit Gehaltsanpassung. Der Arbeitgeber berücksichtigte bei ihm nur ein minderjähriges Kind, wobei er sich auf die Angabe auf der Lohnsteuerkarte bezog. Eine altersmäßig vergleichbare, ledige und kinderlose Arbeitnehmerin wurde wegen ihrer drei Jahre längeren Betriebszugehörigkeit begünstigt. Hiergegen wehrt sich der Montageschlosser mit einer Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt. Arbeitgeber müssen im Rahmen der Sozialauswahl die vier gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderungen) ausreichend berücksichtigen und abwägen. Dabei kommt ihnen ein Wertungsspielraum zu. Dieser sei aber vorliegend überschritten, so das Urteil. Bei einem Altersunterschied von anderthalb Jahren und einer nur drei Jahre längeren Betriebszugehörigkeit liege eine annähernde Gleichrangigkeit dieser Kriterien vor, so dass der erhebliche Unterschied bei den Unterhaltspflichten stärker zu berücksichtigen gewesen wäre. Erheblich auch deshalb, weil der Arbeitgeber von zwei Kindern hätte ausgehen müssen und nicht nur von einem. Denn die für die Sozialauswahl entscheidenden familienrechtlichen Unterhaltspflichten lassen sich nicht zuverlässig der Lohnsteuerkarte entnehmen, entschieden die Richter. Maßgeblich seien die tatsächlichen Unterhaltspflichten. Vorliegend habe der Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer zwei Elternzeiten beantragt habe, Grund zu der Annahme gehabt, dass die Angabe auf der Lohnsteuerkarte unzutreffend sei. Unter diesen Umständen habe der Montageschlosser gar nicht zur Kündigung angestanden, so das Urteil.

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