Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

EuGH: Anspruch auf Urlaub nach einer rechtswidrigen Entlassung

Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Urlaub auch in der Zeit zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Arbeit. Wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss beendet, ist der Urlaub abzugelten.

Europäischer Gerichtshof (EuGH) vom 25.06.2020 – C-762/18; C-37/19

Stand:  14.7.2020
Teilen: 

Das ist passiert:

Eine Schulangestellte aus Bulgarien (Az.: C-762/18) und eine Bankangestellte aus Italien (Az.: C-37/19) klagten jeweils auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für die Zeit zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Die Schulangestellte aus Bulgarien war gekündigt worden. Sie nahm ihre Beschäftigung aber wieder auf, nachdem die Kündigung gerichtlich für rechtswidrig erklärt worden war. In der Folge wurde sie ein zweites Mal gekündigt. Die Angestellte klagte auf Zahlung der Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung. Da das oberste Kassationsgericht in Bulgarien der Klage nicht stattgab, klagte sie vor einem Kreisgericht gegen diese Entscheidung und machte Verstöße gegen Unionsrecht geltend.
Auch die italienische Bankangestellte nahm ihre Beschäftigung nach einer Entlassung wieder auf, nachdem die Kündigung gerichtlich für nichtig erklärt worden war. Der Arbeitsvertrag wurde in der Folge erneut beendet. Auch sie verlangt Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen ihrer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung.

Die beiden nationalen Gerichte riefen den EuGH an. Sie wollten wissen, ob ein Urlaubsanspruch für die Zeit nach einer rechtswidrigen Entlassung und Wiederaufnahme der Tätigkeit entsteht bzw. ob dieser finanziell abzugelten ist.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hat beide Fragen bejaht. Denn in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus einem nicht vorhersehbaren und von seinem Willen unabhängigem Grund (z.B. bei einer Erkrankung) nicht in der Lage sei, seine Aufgaben zu erfüllen, dürfe der Anspruch auf Jahresurlaub nicht von der Verpflichtung, eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht zu haben, abhängig gemacht werden.
Der Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht arbeiten könne, weil er rechtswidrig entlassen wurde, sei grundsätzlich ebenso unvorhersehbar und vom Willen des betreffenden Arbeitnehmers unabhängig wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung sei deshalb für die Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen.
Ein Arbeitnehmer habe also Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit zwischen einer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne dann entsprechend Vergütung als Ersatz für den nicht genommenen Urlaub verlangt werden.

Allerdings stellte der EuGH klar, dass Arbeitnehmer, die zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung einer neuen Tätigkeit nachgegangen sind, Urlaubsansprüche, die diesem Zeitraum entsprechen, nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen können.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag