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Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Arbeitgeber nach dem EU-Recht verpflichtet sind, Urlaub von sich aus zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag stellt und damit ein Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende droht. Das deutsche Recht sieht eine solche Verpflichtung nicht vor.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 9 AZR 541/15 (A)

Stand:  28.12.2016
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei einem Unternehmen als Wissenschaftler beschäftigt. Der Arbeitgeber bat ihn am 23.10.2013, seinen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Mitarbeiter nahm im November und Dezember 2013 jeweils einen Tag Erholungsurlaub und verlangte mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 vom Unternehmen die Abgeltung von 51 bisher nicht genommenen Urlaubstagen. Da er ohne Erfolg blieb, zog er mit der Angelegenheit vor Gericht. Er ist der Meinung, der Arbeitgeber hätte von sich aus rechtzeitig Urlaub erteilen müssen.

Das entschied das Gericht:

Nach den nationalen Bestimmungen waren die Urlaubsansprüche des Wissenschaftlers verfallen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, wenn - wie hier - keine Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorliegen.

Der Arbeitnehmer muss unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht. Der Arbeitgeber ist damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. So das Recht in Deutschland. Das BAG stellte sich jedoch nun die Frage, ob eventuell Unionsrecht – also höherrangiges Recht –  dem entgegenstehen könnte. Denn: Im Schrifttum wird aus einem Urteil des EuGH teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß einer Richtlinie verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht darüber hinaus die Ausführungen des EuGH in einem anderen Urteil so, dass der Mindestjahresurlaub gemäß dieser Richtlinie auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Um Klärung in die Frage zu bringen, was denn nun gilt, hat der BAG die Angelegenheit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

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