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Unbezahlter Sonderurlaub: Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub

Während unbezahltem Sonderurlaub (mehrere Monate oder Jahre) entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2019, 9 AZR 315/17

Stand:  4.4.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist seit Juni 1991 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 310.8.2014 beantragte die Arbeitnehmerin unbezahlten Sonderurlaub. Der Arbeitgeber gewährte ihr den Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber, ihr nachträglich den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass der Arbeitnehmerin wegen des Sonderurlaubs kein bezahlter Mindesturlaub zustehe.

Das entschied das Gericht:

Vor dem Arbeitsgericht war der Arbeitgeber, vor dem Landesarbeitsgericht die Arbeitnehmerin erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Arbeitgeber recht. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass die Arbeitnehmerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe.

Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs richte sich nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 24 Werktagen. Bei einer Fünftagewoche entspreche dies einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden. Dadurch soll allen Arbeitnehmern eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet werden.

Diese Umrechnung werde ab jetzt auch beim Sonderurlaub vorgenommen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub vereinbart, ruhen ihre Hauptleistungspflichten während des Sonderurlaubs. Das sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen. Arbeitnehmer haben für ein Kalenderjahr, in dem sie sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinden, mangels einer Arbeitspflicht auch keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. (Mit dieser Entscheidung gibt das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung auf.)

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