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Anrechnung von Sonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn

Mindestlohn muss bei Anrechnung von Sonderzahlungen (nur) für Nachtarbeitszuschläge als Berechnungsgrundlage dienen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 12. Januar 2016, 19 Sa 1851/15

Stand:  12.2.2016
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin erhält einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Außerdem ist mit ihr eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes vereinbart, die auf alle zwölf Monate verteilt wird, d.h. jeden Monat wird ein Zwölftel der Sonderzahlung ausgezahlt, so die Betriebsvereinbarung. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Mitarbeiterin von mehr als 8,50 Euro. Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 Euro berechnet. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin und machte geltend, dass ihr die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zustünden. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht entschied nur teilweise im Sinne der Klägerin, nämlich nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge. Bei den Sonderzahlungen handle es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung. Daher sei eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn auch möglich. Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet, so das Urteil. Dagegen seien die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer "zustehende Bruttoarbeitsentgelt" vorschreibe. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf zwölf Monate verteilt ausgezahlt werden.

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