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Arbeitgeber zahlt Strafzettel: Steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Zahlt ein Arbeitgeber regelmäßig Verwarnungsgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten, die aus betriebsfunktionalen Gründen geschehen, ist dies kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04. November 2016, 1 K 2470/14L

Stand:  1.2.2017
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Das ist passiert:


Der Arbeitgeber betreibt einen Paketzustelldienst. Mehrere Kurierfahrer waren immer wieder gezwungen, zum Be- und Entladen der Pakete auch in Fußgängerzonen zu halten. In mehreren Städten konnte der Arbeitgeber kostenpflichtige Ausnahmeregelungen erwirken, durch die ein kurzes Halten zum Be- und Entladen auch in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestattet war. Allerdings nicht in allen Städten. Um trotzdem einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, wurde in diesen Fällen akzeptiert, dass die Fahrer auch in den Fußgängerzonen oder Halteverbotsbereichen kurzzeitig anhalten. Die aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten verhängten Verwarnungsgelder wurden stets vom Arbeitgeber übernommen. Das zuständige Finanzamt sah in der Übernahme der Verwarnungsgelder einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber war anderer Meinung und erhob Klage.

Das entschied das Gericht:


Das Finanzgericht gab der Klage des Arbeitgebers statt. Nach Ansicht des Gerichts fehle es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. In der Begleichung der Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber sei vielmehr die Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit zu sehen. Zwar würden die Ordnungswidrigkeiten von den Fahrern begangen, die Verwarnungsgelder würden jedoch gegenüber dem Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge festgesetzt. Darüber hinaus erfolge die Zahlung der Verwarnungsgelder im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und habe keinen Entlohnungscharakter. Schließlich zahle der Arbeitgeber nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr im Zusammenhang mit der Auslieferung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung

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