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Auslandsentsendung: Vergütung von Reisezeiten?

Werden Arbeitnehmer vorübergehend im Ausland eingesetzt, sind die erforderlichen Reisezeiten (Hin- und Rückreise) vollumfänglich zu vergüten. Ein Businessflug von China nach Deutschland mit Zwischenstopp in Dubai ist jedoch nicht erforderlich.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17

Stand:  29.10.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, als technischer Mitarbeiter beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt wird. Im Jahr 2015 arbeitete der Arbeitnehmer mehrere Wochen auf einer Baustelle in China. Auf seinen Wunsch buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, ihm stehe die Vergütung für weitere 37 Stunden zu. Der Arbeitgeber müsse die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit vergüten.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nur teilweise recht. Entsende der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Deshalb seien die Reisezeiten in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Bei diesem wäre kein Zwischenstopp notwendig gewesen. Allerdings habe das Landesarbeitsgericht zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Arbeitnehmers keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Das Bundesarbeitsgericht konnte deshalb in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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