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Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind als Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO zu werten und damit unpfändbar, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Zulagen für Schicht- oder Samstagsarbeit dürfen gepfändet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017, 10 AZR 859/16

Stand:  27.9.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Arbeitgeber, der Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin beschäftigt. Nach einem mittlerweile aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Arbeitnehmerin in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Den pfändbaren Teil ihres Gehalts hatte sie an einen Treuhänder abgetreten. Der Arbeitgeber führte deshalb von Mai 2015 bis März 2016 den seiner Meinung nach pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei ging er davon aus, dass die tarifvertraglichen Zuschläge u.a. für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Samstagsarbeit pfändbar seien.

Die Arbeitnehmerin meint, diese Zuschläge seien unpfändbare Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie begehrt deshalb vom Arbeitgeber die Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, da sie meint, dieser Betrag hätte nicht an den Treuhänder abgeführt werden dürfen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück, um die genaue Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung zu klären.

Die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit seien unpfändbare Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. So sei in § 6 Abs. 5 ArbZG ausdrücklich die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit geregelt, da Nachtarbeit als Erschwernis anerkannt sei. Auch Sonn- und gesetzliche Feiertage seien durch die Verfassung besonders geschützt: Nach § 9 Abs. 1 ArbZG gelte an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Damit gehe der Gesetzgeber ebenfalls von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen gearbeitet werde. Für Schicht- und Samstagsarbeit gebe es eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht.
Die Sonderregelung des § 850a ZPO diene zwar dem Schuldnerschutz, allerdings seien auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen. Die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit der Erschwerniszulagen bedürfe daher einer sachlichen Begrenzung. Unpfändbar seien sie daher nur in der üblichen Höhe. In welchem Umfang und in welcher Höhe die Zulagen nun „üblich“ und damit unpfändbar seien, sei in Anlehnung an § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) festzustellen.

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