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Voller Mindestlohn auch für Zeitungszusteller

Werden neben einer Zeitung auch Werbeprospekte zugestellt und einsortiert, haben Zeitungszusteller/innen einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro bereits vor dem Jahr 2017.

Arbeitsgericht Nienburg, Urteil vom 13. August 2015, 2 Ca 151/15

Stand:  15.9.2015
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer trug während der Woche Tageszeitungen und Anzeigenblätter aus.
Meist lagen die Werbeprospekte nicht schon in der Zeitung, sondern wurden in getrennten Paketen geliefert. Dabei gehörte es zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, neben der eigentlichen Zustellung der Zeitungen, auch die Werbeeinlagen per Hand in die Zeitungen einzulegen. Für diese Tätigkeit erhielt der Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 6,38 Euro.

Der Arbeitgeber, ein Zeitungsverlag, war der Ansicht, die Tätigkeit falle unter die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 2 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Danach haben Zeitungszusteller/innen ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent, ab 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn. Denn nach Ansicht des Gerichts ist die Ausnahmevorschrift in diesem Fall nicht anwendbar. Zeitungszusteller/innen seien nach § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodisch Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen. Nachdem der Arbeitnehmer zusätzlich zur Zustellung auch einige Werbeprospekte teilweise per Hand einlegen musste, bestünde seine Tätigkeit nicht mehr „ausschließlich" in der Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften. Daher gelte die allgemeine Regelung des § 1 MiLoG, nach der jede/r Arbeitnehmer/in mindestens Anspruch auf 8,50 Euro Stundenlohn habe.

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