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Zeitungszusteller bekommen Lohn auch an Feiertagen

Können Zeitungszusteller aufgrund eines Feiertages keine Zeitungen im Verteilergebiet zustellen, besteht trotzdem ein Anspruch auf Zahlung des Gehalts. Davon abweichende Regelungen, z.B. in Arbeitsverträgen, sind unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019, 5 AZR 352/18

Stand:  15.11.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als Zeitungszusteller beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass er die Abonnenten von Montag bis Samstag mit den Zeitungen zu beliefern hatte. Für den Fall, dass ein Feiertag auf einen Werktag fällt und daher keine Zeitung erscheint, sah der Arbeitsvertrag auch keine Vergütung vor. Aufgrund dieser Regelung erhielt der Arbeitnehmer in den Monaten April und Mai 2015 an insgesamt fünf Feiertagen kein Gehalt. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber die ausgebliebene Vergütung in Höhe von 240 Euro. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, diese zu zahlen, erhob der Zeitungszusteller Klage vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, Lohn zu bezahlen. Der Anspruch gem. § 2 Entgeltsfortzahlungsgesetz (EntgFG) sei unabdingbar, anderweitige Regelungen seien daher unwirksam. Das Gericht schloss sich damit den Entscheidungen der Vorinstanzen an, die dem Arbeitnehmer ebenfalls die 240 Euro zugesprochen hatten.

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