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Im Gesetz ist in Bezug auf Informationsrechte für Ersatzmitglieder nicht viel zu finden. § 34 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsrecht) sagt nur eines ganz klar: Das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen, haben nur die festen Mitglieder des Betriebsrats.
Die Vorschrift räumt ein Einsichtsrecht, das übrigens keinen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen darstellt, also grundsätzlich nur den festen BR-Mitgliedern ein.
Andere Personen, die im Einzelfall oder allgemein an Betriebsratssitzungen teilnehmen (z.B. der Arbeitgeber, JAV-Mitglieder und die Schwerbehindertenvertretung), haben dieses Recht nicht. Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm nur der entsprechende Teil der Niederschrift auszuhändigen, § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
Der Betriebsrat darf aber solchen Personen durchaus ein Informations- und Einsichtsrecht einräumen, wenn ein berechtigtes Interesse und keine Geheimhaltungspflicht bestehen.
Wichtig zu wissen für Ersatzmitglieder im „Standby-Modus“: In dem Moment, in dem ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, rücken sie als BR-Mitglied kraft Gesetzes nach und haben dann ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht.
Hiervon sind betroffen:
Grenze des Einsichtsrechts: Die Erforderlichkeit
Kann nun ein nachgerücktes Ersatzmitglied alles nachlesen, was es schon immer interessiert hat? Hier sind Vorsicht und ein gesunder Menschenverstand geboten. Die Informationen sollten aus Sicht eines vernünftigen Dritten erforderlich für die Punkte sein, bei denen es während der Zeit des Nachrückens involviert ist. Insbesondere werden das Informationen zu den Punkten sein, die auf der Tagesordnung stehen.
Vor allem der Betriebsratsvorsitzende hat großen Einfluss darauf, wie gut die Nachrücker informiert sind. Trotzdem sollte im gesamten Gremium beschlossen werden, auf welchem Weg und in welchem Umfang (Häufigkeit) nachrückende Ersatzmitglieder informiert werden bzw. sich informieren können.
In der Praxis gibt es hier einige kreative Ideen:
Das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Hier ist die Verlockung groß, dass ein Ersatzmitglied, BR-Arbeit verrichtet, die gar nicht erforderlich ist, weil es aktuell nicht nachgerückt ist. Zudem muss die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats beachtet werden. Die Vertrauenswürdigkeit des Gremiums steht hier auf dem Spiel und es riskiert eine Pflichtverletzung.
Nicht möglich ist, dass ein Ersatzmitglied vorsorglich an allen Sitzungen teilnimmt, um stets gut informiert zu sein. Hier riskiert das Gremium die Wirksamkeit seiner Beschlüsse!
Machen Sie als engagiertes Ersatzmitglied deutlich, dass Sie im Moment des Nachrückens ein Einsichtsrecht haben. Im Idealfall finden Sie auch im Gremium eine gute Lösung, wie Sie sich grundsätzlich auf dem Laufenden halten können, ohne die Grenzen der Erforderlichkeit zu überschreiten oder Geheimhaltungspflichten des Betriebsrats zu verletzen. Mit dem entsprechenden Wissen und Informationsstand können Sie sich aktiv in Ihr Gremium einbringen – davon profitiert der gesamte Betriebsrat.
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