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Informations- und Einsichtsrechte für Ersatzmitglieder

Wissen ist Macht – Wie komme ich als Ersatzmitglied des Betriebsrats an Informationen?

Veröffentlicht am 28.12.2021
Anna Hackner
Nachgerückte Ersatzmitglieder des Betriebsrats stehen häufig vor der Frage, auf welche Informationen sie einen Anspruch haben – und wie sie an diese Informationen kommen. Schließlich kann es bei vorübergehender Verhinderung eines Stamm-Mitglieds jederzeit spontan zu einem Einsatz kommen, auf den Ersatzmitglieder natürlich vorbereitet sein möchten.

 

Einsichtsrechte in die Unterlagen des Betriebsrats: Grundsätzlich nur für BR-Mitglieder

Im Gesetz ist in Bezug auf Informationsrechte für Ersatzmitglieder nicht viel zu finden. § 34 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsrecht) sagt nur eines ganz klar: Das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen, haben nur die festen Mitglieder des Betriebsrats.

Die Vorschrift räumt ein Einsichtsrecht, das übrigens keinen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen darstellt, also grundsätzlich nur den festen BR-Mitgliedern ein.

Andere Personen, die im Einzelfall oder allgemein an Betriebsratssitzungen teilnehmen (z.B. der Arbeitgeber, JAV-Mitglieder und die Schwerbehindertenvertretung), haben dieses Recht nicht. Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm nur der entsprechende Teil der Niederschrift auszuhändigen, § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Der Betriebsrat darf aber solchen Personen durchaus ein Informations- und Einsichtsrecht einräumen, wenn ein berechtigtes Interesse und keine Geheimhaltungspflicht bestehen.

Im Moment des Nachrückens besteht ein Einsichtsrecht für Ersatzmitglieder

Wichtig zu wissen für Ersatzmitglieder im „Standby-Modus“: In dem Moment, in dem ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, rücken sie als BR-Mitglied kraft Gesetzes nach und haben dann ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht.

Hiervon sind betroffen:

  • Schriftliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss erstellt haben
  • Sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien
  • Korrespondenz über das BR-E-Mail-Postfach

Grenze des Einsichtsrechts: Die Erforderlichkeit

Kann nun ein nachgerücktes Ersatzmitglied alles nachlesen, was es schon immer interessiert hat? Hier sind Vorsicht und ein gesunder Menschenverstand geboten. Die Informationen sollten aus Sicht eines vernünftigen Dritten erforderlich für die Punkte sein, bei denen es während der Zeit des Nachrückens involviert ist. Insbesondere werden das Informationen zu den Punkten sein, die auf der Tagesordnung stehen.

Wie komme ich als Ersatzmitglied an diese Informationen? Ein paar Praxistipps, wie es gelingt

Vor allem der Betriebsratsvorsitzende hat großen Einfluss darauf, wie gut die Nachrücker informiert sind. Trotzdem sollte im gesamten Gremium beschlossen werden, auf welchem Weg und in welchem Umfang (Häufigkeit) nachrückende Ersatzmitglieder informiert werden bzw. sich informieren können.

In der Praxis gibt es hier einige kreative Ideen:

  • Grundsätzliches Freischalten der E-Mail-Korrespondenz und der Betriebsrats-Ordner (in Papierform und digital) für die Ersatzmitglieder, die regelmäßig dabei sind.

Achtung:

Das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Hier ist die Verlockung groß, dass ein Ersatzmitglied, BR-Arbeit verrichtet, die gar nicht erforderlich ist, weil es aktuell nicht nachgerückt ist. Zudem muss die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats beachtet werden. Die Vertrauenswürdigkeit des Gremiums steht hier auf dem Spiel und es riskiert eine Pflichtverletzung.

  • Rechtzeitige Information zu den konkreten Sitzungen, in denen ein Ersatzmitglied nachrückt.
     
  • Benennen eines konkreten Ansprechpartners im Betriebsrat für ein jeweiliges Ersatzmitglied, bei dem es stets die erforderlichen Informationen erhält.
     
  • Kurzer Infoblock und Fragemöglichkeit zu Beginn der Sitzung, wenn ein Ersatzmitglied zu einem Tagesordnungspunkt noch an Bord geholt werden muss.

Achtung:

Nicht möglich ist, dass ein Ersatzmitglied vorsorglich an allen Sitzungen teilnimmt, um stets gut informiert zu sein. Hier riskiert das Gremium die Wirksamkeit seiner Beschlüsse!

Machen Sie als engagiertes Ersatzmitglied deutlich, dass Sie im Moment des Nachrückens ein Einsichtsrecht haben. Im Idealfall finden Sie auch im Gremium eine gute Lösung, wie Sie sich grundsätzlich auf dem Laufenden halten können, ohne die Grenzen der Erforderlichkeit zu überschreiten oder Geheimhaltungspflichten des Betriebsrats zu verletzen. Mit dem entsprechenden Wissen und Informationsstand können Sie sich aktiv in Ihr Gremium einbringen – davon profitiert der gesamte Betriebsrat.

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