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Ziel des Europäischen Betriebsrats (kurz EBR) ist, die Rechte der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen zu stärken. Dies erfolgt im Wesentlichen durch bestimmte Verfahren der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
Der Europäische Betriebsrat ist kein Betriebsrat im deutschen Sinn. Die Zuständigkeit des EBR beschränkt sich auf Information und Anhörung. Echte Mitbestimmung ist nicht vorgesehen, und auch Tarifverhandlungen gibt es nicht. Der EBR soll eine Ergänzung zu den nationalen Arbeitnehmervertretungen sein und beschränkt deren Rechte nicht. Der EBR ist also den nationalen Gremien wie KBR, GBR oder dem örtlichen BR nicht übergeordnet, sondern besteht neben der nationalen Interessenvertretung.
Rechtliche Grundlage für den EBR ist das „Gesetz über Europäische Betriebsräte“, kurz EBRG. In den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten entsprechende nationale Umsetzungsgesetze.
Das Gesetz über Europäische Betriebsräte gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland, § 2 Abs. 1 EBRG.
Das EBRG gilt grundsätzlich nicht für Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft (SE).
Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und davon mindestens 150 Arbeitnehmer in zwei Mitgliedstaaten tätig sind, § 3 Abs. 1 EBRG.
Ein Unternehmen mit Sitz in München beschäftigt 900 Mitarbeiter. Zu dem Unternehmen gehören ein Betrieb in Cassis mit 150 Mitarbeitern und ein Betrieb in Paris mit 100 Mitarbeitern.
Eine Unternehmensgruppe ist dann gemeinschaftsweit tätig, wenn sie mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten angehören, die jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedsstaaten beschäftigen, § 3 Abs. 2 EBRG.
Zu einem Konzern mit Sitz in München gehören zwei dort ansässige Unternehmen mit 800 Mitarbeitern. Dazu gehört noch ein Tochterunternehmen in Mailand mit 400 Mitarbeitern.
Nach § 1 Abs. 1 EBRG werden zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Europäische Betriebsräte oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet.
Die Verhandlungen zur Vereinbarung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer bzw. zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats werden durch das sogenannte „besondere Verhandlungsgremium“ geführt. Für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums gibt es zwei Wege: Entweder ergreift die zentrale Leitung des Unternehmens die Initiative oder die Bildung wird von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung beantragt. Der wirksame Antrag setzt voraus, dass mindestens 100 Arbeitnehmer (oder ihre Interessenvertreter) den Antrag schriftlich stellen und der Antrag aus mindestens zwei Mitgliedstaaten kommt.
Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten nach § 10 Abs. 1, 2 EBRG in das besondere Verhandlungsgremium entsandt. Die zentrale Leitung lädt anschließend die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums unverzüglich zur konstituierenden Sitzung ein. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben, § 13 Abs. 1 EBRG.
Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium verständigen sich darauf, ob die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer durch einen Europäischen Betriebsrat oder mehrere Europäische Betriebsräte oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erfolgen soll, § 17 EBRG.
Entscheiden die Verhandlungsparteien, dass ein EBR kraft Vereinbarung errichtet werden soll, muss schriftlich festgelegt werden, wie dieser EBR kraft Vereinbarung ausgestaltet ist. Nach § 18 EBRG soll im Einzelnen insbesondere Folgendes geregelt werden:
An dieser Stelle kann auch geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der EBR digitale Sitzungen abhalten kann.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beteiligten mit der „Eurobetriebsrats-Vereinbarung“ quasi ihre eigene Rechtsgrundlage geben. Die Beteiligten sind frei in der Ausgestaltung. Eine gesetzliche Regelung greift nur dann ein, wenn sich die Beteiligten nicht einig werden können.
Nach § 21 EBRG wird ein Europäischer Betriebsrat nur dann kraft Gesetzes errichtet, wenn Folgendes eintritt:
Bis heute gibt es europaweit nur eine sehr geringe Anzahl von Eurobetriebsräten, die kraft Gesetzes errichtet wurden. In der Praxis werden die meisten Europäischen Betriebsräte kraft Vereinbarung errichtet.
Nach § 1 Abs. 2 EBRG ist der EBR zuständig in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten betreffen. Wenn die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedsstaat liegt, ist der Europäische BR nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt, wenn kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird.
Im Umkehrschluss ist der EBR also nicht zuständig, wenn es um die Umsetzung der Unternehmensentscheidungen in den nationalen Betrieben geht. Dann sind wieder die örtlichen Gremien gefragt.
In europaweit tätigen Unternehmen wirken sich Entscheidungen der Unternehmensleitung bzw. der Konzernleitung sehr häufig grenzüberschreitend aus. Wenn beispielsweise eine Produktionsstätte in einem Mitgliedsstaat stillgelegt und in ein anderes Land verlagert wird, in dem vielleicht günstiger produziert werden kann, wäre die Zuständigkeit des Eurobetriebsrats gegeben.
Die Vorschriften des EBRG enthalten im Unterschied zum BetrVG keinerlei Mitbestimmungsrechte, sondern reine Unterrichtungs- und Anhörungsrechte!
Die zentrale Leitung hat den EBR einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens- oder der Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören, § 29 Abs. 1 EBRG. Desweiteren gibt es eine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht bei außergewöhnlichen Umständen oder Entscheidungen. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere die Verlegung und Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Massenentlassungen, § 30 EBRG.
Der Eurobetriebsrat hat gegenüber dem örtlichen Betriebsrat (oder wenn es keinen gibt, gegenüber den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen) eine Berichtspflicht über die Unterrichtung und Anhörung, § 36 Abs. 1 EBRG.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Europäischen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum EBR bekannt geworden und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten, § 35 Abs. 2 EBRG. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem EBR.
Für die Mitglieder eines EBR und auch für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die im Deutschland beschäftig sind, gelten folgende Bestimmungen des BetrVG entsprechend:
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