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Fragt man Betriebsräte, stellt man schnell fest, dass das Thema Personalplanung oft vom laufenden Tagesgeschäft in den Hintergrund gedrängt wird. Lassen Sie es nicht so weit kommen! Denn für den Betriebsrat ist die Kenntnis um die Personalplanung im Betrieb und deren Folgen elementar. Nur mit den Informationen, die Sie über die betriebliche Personalplanung erhalten, können Sie Ihre weitreichenderen Mitbestimmungsrechte zielführend ausüben.
Bei der Personalplanung geht es im Grunde darum, den Personalbedarf für die anstehende Arbeit zu bestimmen. Wenn man die Unternehmensziele kennt, kann der Personalbedarf ermittelt werden. Das gilt in Bezug auf die Anzahl der benötigten Mitarbeiter, aber auch in Bezug auf deren Qualifikationen, Fähigkeiten und Motivation.
„Bei uns gibt es keine Personalplanung!“ – Geben Sie sich nicht mit dieser Antwort des Arbeitgebers zufrieden: Personalplanung heißt, auch z.B. darüber zu entscheiden:
Das schnelle Nachschlagewerk für betriebliche Interessenvertreter
Gerade zu Beginn Ihrer Arbeit als Interessenvertreter werden Sie bestimmt auf einige Fachbegriffe stoßen, die Sie zunächst nicht richtig einordnen können.
In unserem Lexikon für Betriebsräte finden Sie daher immer aktuell alle wichtigen Begriffe rund um Ihr Ehrenamt kurz und leicht verständlich erklärt. Hier warten über 300 Stichwörter zum Nachschlagen auf Sie, von A wie Akkordlohn bis Z wie Zulagen.
Der Arbeitgeber muss Sie über die Personalplanung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend unterrichten. Dazu gehört insbesondere der gegenwärtige und künftige Personalbedarf sowie die daraus resultierenden personellen Maßnahmen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, mit Ihnen über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten (§ 92 Abs. 1 BetrVG). Über Ihre Informationsrechte erhalten Sie Einblick in wesentliche betriebliche Entwicklungen, z. B. in Bezug auf Einstellungen, die allgemeine Lohnentwicklung oder Personalengpässe.
Als Betriebsrat können Sie dem Arbeitgeber auch selbst Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen (§ 92 Absatz 2 BetrVG).
Die Personalplanung ist zwar Sache des Arbeitgebers. Als Betriebsrat sollten Sie aber genau über die Planungen des Arbeitgebers Bescheid wissen. Die Personalplanung des Arbeitgebers verschafft Ihnen wertvolle Hinweise und Argumentationshilfen. Ob Umstrukturierungen, Leistungsverdichtung, Qualifikationsanpassung oder Fachkräfteengpass: So erkennen Sie frühzeitig, wohin die ‚Reise‘ geht.
Frank Wippermann: Darum ist Personalplanung für den Betriebsrat unverzichtbar
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